Corona-Bonus für Pflegekräfte: Wie sehen die Regeln aus?

Text erstmals veröffentlicht am 8. Juni 2020. Aktualisiert am 16. Juli.

Am 14. Mai 2020 hat der Deutsche Bundestag die sogenannte „Sonderleistung während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie“ beschlossen. „Gut angelegtes Geld“, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. Mit Zuschüssen von Arbeitgebern oder vom jeweiligen Bundesland kann diese Prämie auf bis zu 1500 Euro steuerfrei aufgestockt werden. Fast alle Bundesländer wollen von dieser Aufstockung auch Gebrauch machen, auch, wenn dies noch nicht überall abschließend beschlossen ist. Das Land Berlin wird einen Sonderweg gehen und gewährt einmalig eine Prämie von bis zu 1.000 Euro für Beschäftigte aus verschiedenen Bereichen der öffentlichen Hand in Berlin. Gewürdigt werden sollen hier Beschäftigte, die in der Corona-Krise außergewöhnliche Leistungen erbracht haben und in Serviceeinrichtungen einer erhöhten gesundheitlichen Gefahr ausgesetzt waren.

Wer zahlt den Bonus?

Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 „zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen“ während der Pandemie, wie es im Gesetz heißt, jeweils eine einmalige Sonderleistung zu zahlen – die sogenannte „Corona-Prämie“. 28.600 Pflegeeinrichtungen, davon 14.100 ambulante Pflegeeinrichtungen und 14.500 teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen, sind davon betroffen. 

Wer erhält die Sonderzahlungen? 

Für Voll- und Teilzeitbeschäftigte in Pflegeeinrichtungen, und zwar dann, wenn sie im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer Pflegeeinrichtung tätig waren – das ist die Bemessungszeit. Aber auch Auszubildende in Pflegeeinrichtungen und Mitarbeiter des Bundesfreiwilligendienstes in Pflegeeinrichtungen werden bedacht.

Wie viel gibt es also konkret für wen? 

Pflegekräfte

Ohne Aufstockung durch das jeweilige Land erhalten Vollzeitbeschäftigte, die schwerpunktmäßig in der direkten Pflege arbeiten eine Prämie von 1000 Euro. Dies sind insbesondere Pflegefachpersonen, Qualitätsmanager und Mitarbeiter der ambulanten Pflegedienste. 

Betreuungskräfte

Jeweils 667 Euro gibt es für alle weiteren Vollzeitbeschäftigten in der sozialen Betreuung. Es muss sicher sein, dass sie mindestens zu 25 Prozent der Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen „tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind“, wie es im Gesetz heißt. 

Service, Küche & Reinigung

Für alle verbleibenden Vollzeitbeschäftigten ist eine Zahlung von 334 Euro vorgesehen. Das gilt in der Hauswirtschaft, der Reinigung, der Küche, im Service, am Empfang, in der Haustechnik oder als Fahrer.

Auszubildende & Sonstige

Außerdem bekommen Auszubildende in Pflegeeinrichtungen – sowohl angehende Altenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger als auch Pflegefachfrauen und -männer ­ 600 Euro. Junge Menschen, die ihren Bundes- und Jugendfreiwilligendienst in einer Pflegeeinrichtung leisten bekommen 100 Euro. Auch hier gilt der Bemessungszeitraum.

Wieviel bekommen Teilzeitbeschäftigte?

Bei Angestellten, die im Bemessungszeitraum (siehe oben) ganz oder teilweise in Teilzeit gearbeitet haben, ist die Corona-Prämie anteilig auszuzahlen. Der Anteil errechnet sich aus ihren wöchentlich durchschnittlich geleisteten Stunden im Verhältnis zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit ihrer vollzeitlich beschäftigten Kollegen.

Was gilt bei Urlaub oder Krankheit? 

Unterbrechungen von bis zu 14 Kalendertagen werden laut Gesetz nicht ins Gewicht fallen, ebenso wenig ein längerer Ausfall aufgrund von Erholungsurlaub, eines Arbeitsunfalls, einer COVID-19-Erkrankung oder auch aufgrund von Quarantänemaßnahmen. 

Wann bekommen Pflegekräfte den Bonus ausgezahlt? 

Es gelten zwei Stichtage: Mit der Juli-Abrechnung 2020 ist das Geld an diejenigen Beschäftigten zu zahlen, die bis zum 1. Juni 2020 die Voraussetzungen erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Pflegekräfte, die die Voraussetzungen erst bis zum 31. Oktober 2020 erfüllen, muss die Prämie spätestens mit der Dezember-Abrechnung ausgezahlt werden.

Welche Regeln gelten? 

Der Bonus soll in einer Summe ausgezahlt werden – Teilbeträge dürfen nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt oder gar mit freiwilligen Leistungen verrechnet werden. Die Prämie ist steuerfrei und es werden auch keine Sozialabgaben darauf fällig.

Wer bezahlt die Corona-Prämie? 

Erst einmal die Pflegeeinrichtungen: Sie werden zur Zahlung der Sonderleistungen verpflichtet. Die Aufwendungen werden den Einrichtungen durch die soziale Pflegeversicherung – und im ambulanten Sektor anteilig durch die GKV – über eine Vorauszahlung erstattet. Die Pflegekassen haben sicherzustellen, dass alle betroffenen Pflegeeinrichtungen eine Vorauszahlung in der gemeldeten Betragshöhe bis spätestens 15. Juli bzw. bis 15. Dezember 2020 erhalten. 

Was müssen Pflegeeinrichtungen jetzt erledigen? 

Sie müssen für ihre Arbeitnehmer jetzt noch zum zweiten Zeitpunkt im Jahr 2020 die Höhe des jeweils zu zahlenden Bonus ermitteln und daraus die jeweilige Gesamthöhe berechnen und den Kassen melden. Dabei sind Sonderfälle wie längere Erkrankungen zu berücksichtigen. Außerdem sollen sie auch prüfen, ob einzelne ihrer Beschäftigten vielleicht schon eine Prämienzahlung erhalten haben könnten, wenn sie beispielsweise in einer anderen Einrichtung beschäftigt waren. Es gilt für alle das Günstigerprinzip; wer zum ersten Stichtag schlechter gestellt wäre, wird erst zum zweiten Stichtag berücksichtigt

Ein weiterer Stichtag ist dann der 15. Februar 2021: Bis spätestens dann müssen die Pflegeeinrichtungen den Pflegekassen den tatsächlichen Auszahlungsbetrag der Corona-Prämien mitteilen. 

Und wer bezahlt eine mögliche Aufstockung? 

Eine Aufstockung vornehmen können entweder unmittelbar die Länder oder die Pflegeeinrichtungen selbst. Der Entwurf sieht vor, dass „bei einer Aufstockung durch die Pflegeeinrichtungen die Länder den Pflegeeinrichtungen den Aufstockungsbetrag ganz oder anteilig erstatten“ können. Das aber regelt jedes Land unterschiedlich, die Diskussionen dazu laufen teilweise noch.

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